§§ 22, 23 und 24 SGB VIII regeln die Förderung in der Kindertagespflege.
Die Höhe des Betreuungsgeldes, welches an das Jugendamt zu entrichten ist, ist gestaffelt nach dem Einkommen der Eltern.
Für
Kinder, die das zweite Lebensjahr vollendet haben (also ab dem 2.
Geburtstag), ist der Besuch einer Kindertagespflegestelle bis zum
vollendeten dritten Lebensjahr beitragsfrei (abgesehen von der eventuellen Zuszahlung an die Tagespflegeperson).
Welches Jugendamt bzw. welcher Ansprechpartner für Sie zuständig ist, hängt vom Wohnort des Kindes ab.
https://www.mainz-bingen.de/de/Aemter-Abteilungen/Familie-Jugend-Sport/Kindertagespflege.php
Zu dem Vertrag zwischen den Eltern und dem Jugendamt wird ein privatrechtlicher Vertrag zwischen den Eltern und mir, der Tagespflegeperson, abgeschlossen. Dieser regelt u.a. eine monatliche Pauschale, entsprechend der vereinbarten monatlichen Betreuungsstunden, die von den Eltern an mich zu entrichten ist.
Außerdem berechne ich eine Verpflegungspauschale in Höhe von 20€ pro Monat, in dem die Zubereitung und Bereitstellung von einem Mittagessen, Snacks und Getränken (Wasser und ungesüßter Tee) enthalten sind.
Über die gesamten Kosten stelle ich eine monatliche, detaillierte Endabrechnung aus.
Gut zu wissen: Betreuungskosten (abzgl. Verpflegung) sind für die Eltern steuerlich absetzbar!